Art 23 Gewöhnlicher Aufenthalt
Stand: 03.07.2026
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- BGH, 05.05.2026 – VIa ZR 236/25
- BGH, 08.04.2025 – VI ZR 43/22Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung der Rom-II-Verordnung zur Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit und des anwendbaren Rechts bei einer Produkthaftungsklage: Begriff des "Inverkehrbringens" eines schadhaften Produkts bei Lieferung von in Deutschland hergestellten, für die Lieferung in andere Mitgliedsländern bereitgestellter Teilprodukte von komplexen Gesamtanlagen und sodann verleaster Legebatterien nach dem sog. Volierenprinzip für die Hühnereierproduktion in ItalienZitiert von 1
- BGH, 14.01.2020 – X ZR 110/18Sturz des Reisenden im regennassen Hoteleingangsbereich: Reisemangel trotz Warnschild mit Hinweis auf Rutschgefahr
- BGH, 25.06.2019 – X ZR 166/18Reiseveranstalterhaftung bei einem Unfall eines Kindes in einem Hotelzimmer: Anwendbares Recht für die einzuhaltenden Sicherheitsvorschriften für ein Hotelzimmer im Ausland; Voraussetzungen für die amtswegige Ermittlung der relevanten ausländischen Sicherheitsvorschriften durch das GerichtZitiert von 9
- BGH, 08.02.2018 – IX ZR 103/17Grenzüberschreitende Insolvenz: Anwendbares Recht für die insolvenzrechtlichen Voraussetzungen und Wirkungen einer Aufrechnung sowie die Anfechtbarkeit einer Aufrechnungslage; alternative Anknüpfung für das Aufrechnungsstatut; Voraussetzungen einer Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bei Anwendbarkeit ausländischen Insolvenzanfechtungsrechts; sog. Firmenbestattung einer schweizerischen GesellschaftZitiert von 20
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/23#abs-1 (1) Für die Zwecke dieser Verordnung ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts von Gesellschaften, Vereinen und juristischen Personen der Ort ihrer Hauptverwaltung.
Wenn jedoch das schadensbegründende Ereignis oder der Schaden aus dem Betrieb einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung herrührt, steht dem Ort des gewöhnlichen Aufenthalts der Ort gleich, an dem sich diese Zweigniederlassung, Agentur oder sonstige Niederlassung befindet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Rom%20II-VO/23#abs-2 (2) Im Sinne dieser Verordnung ist der gewöhnliche Aufenthalt einer natürlichen Person, die im Rahmen der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit handelt, der Ort ihrer Hauptniederlassung.